Ehe- und Familienrecht

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Dr. jur. Achim Schmitt
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Anne Sophie di Bernardo
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Matthias Scheible
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht

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Unter den Begriff des Eherechts und Familienrechts fallen alle Regelungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung, Trennung und/oder Scheidung. Da in Deutschland mittlerweile nahezu jede zweite Ehe geschieden wird, ist eine Beratung und rechtzeitige Vorsorge gerade in dieser Situation umso bedeutsamer geworden. Denn eine Scheidung muss nicht zwangsläufig in einem langwierigen, teuren Rosenkrieg enden.

Die Regelungen für das Ehe- und Familienrecht sind über verschiedene Gesetze verteilt. Entsprechend komplex ist diese Rechtsmaterie, die aufgrund der unterschiedlichen familiären Konstellationen individuell ausgestaltet ist.

Wir beraten und vertreten Sie in folgenden Bereichen:

 Familienrecht in Heidelberg bei Stiehl & Schmitt

Eheschließung und Wirkung der Ehe

Bereits aus dem Versprechen, die Ehe miteinander einzugehen, ergeben sich Rechtsfolgen.

Auch können die Voraussetzungen für eine Eheschließung problematisch sein, etwa bei bestehenden Eheverboten oder im Hinblick auf die Ehefähigkeit. Welche Formerfordernisse und Zuständigkeiten sind bei einer Eheschließung zu beachten? Sind im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland wirksam und wenn ja, welche Formalitäten müssen für Ihre Anerkennung beachtet werden.

Bei der Eheschließung wird im Regelfall ein gemeinsamer Name, der sogenannte Ehename, bestimmt. Welche Möglichkeiten bestehen hier und was passiert mit dem angenommenen Namen etwa bei einer Scheidung?

 

Ehevertrag

Die rechtlichen Folgen einer Eheschließung können bereits vor Eingehung der Ehe zwischen den zukünftigen Eheleuten einvernehmlich geregelt werden. Dies ist durchaus sinnvoll, um potentielle Streitpunkte bereits von Anfang an auszuräumen. Eine solche Vereinbarung kann auch noch während intakter Ehe, aber auch anlässlich einer bevorstehenden Ehescheidung getroffen werden. Dies erspart Zeit, Nerven und Kosten.

Ein Ehevertrag kann unter anwaltlicher Vermittlung mit dem anderen Ehegatten bzw. dessen Rechtsanwalt verhandelt werden. Eine dabei dann gefundene Regelung kann bei einem Notar beurkundet oder etwa im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens in das gerichtliche Protokoll aufgenommen werden. Beides ist gleichsam wirksam. Die inhaltlichen Möglichkeiten für die Gestaltung eines Ehevertrages sind sehr weitgehend (z. B. Gütertrennung, Unterhaltsvereinbarungen, Regelungen zur Aufteilung von Rentenanwartschaften, sonstige Vermögensangelegenheiten etc.). Trotzdem ist nicht alles, was möglich ist, in jeder Konstellation auch gerecht und damit wirksam. Manchmal ist daher durchaus „Weniger Mehr“. Auch dies erörtern wir selbstverständlich mit Ihnen, um insoweit keine Angriffspunkte zu bieten.

 

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Auch ohne Trauschein können Paare rechtliche Verpflichtungen eingehen oder begründen. Dies gilt insbesondere, falls Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind. In diesem Falle ist etwa die gemeinsame Sorge oder das Umgangsrecht zu klären. Vorsorge gilt es allerdings auch für den Fall eines möglichen Versterbens eines der beiden Lebenspartner zu treffen, etwa in einem Testament oder Erbvertrag.

 

Scheidung und Trennung

Anlässlich einer Trennung und im Vorfeld einer Ehescheidung stellen sich vielfältige Fragen:

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
  • Wie geht es mit den Kindern weiter (elterliche Sorge, Umgangsrecht)?
  • Habe ich auch während der Trennung und nach der Scheidung genug Geld zum Leben?
  • Muss mir mein Ehepartner/Ex-Partner Unterhalt bezahlen?
  • Wie wird das Vermögen aufgeteilt?
  • Was ist der Versorgungsausgleich und wie wird er berechnet?
  • Wie wird die Ehewohnung behandelt und wer darf dort bleiben?
  • Was wird aus den gemeinsam angeschafften Haushaltsgegenständen?

Die Ehe wird durch einen Scheidungsbeschluss des Familiengerichts aufgelöst. Was sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Scheidungsverfahrens? An welchem Gericht wird das Verfahren überhaupt geführt?

Oftmals besteht die Möglichkeit, dass die für das Scheidungs- und die damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen werden (sog. Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe). Wir informieren Sie über die Voraussetzungen und die Formalitäten eines solchen Antrags und reichen einen solchen Antrag für Sie bei Gericht ein.

 

Unterhalt

Die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. So können nicht nur im Rahmen einer Ehe sondern auch im Eltern-Kind und gegebenenfalls Großeltern-Enkel-Verhältnis Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Dabei gilt es zu klären, wer, wie lange, welchen Unterhalt erhält. Probleme treten dann auf, wenn die finanziellen Verhältnisse beengt sind und etwa staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen werden oder werden müssen (etwa Unterhaltvorschuss). Während der Unterhalt für minderjährige und auch volljährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird, ist die Klärung der Unterhaltsfrage zwischen Ehegatten wesentlich schwieriger. Was etwa geschieht, wenn ein geschiedener Ehegatte sich neu verheiratet?

 

Vermögensauseinandersetzung

Anlässlich einer Trennung sollte das gemeinschaftliche Vermögen verteilt werden. Dies gilt etwa für eine gemeinsame Wohnimmobilie, aber auch etwa für gemeinschaftliche Konten, Depots oder sonstige Vermögenswerte. Gegebenenfalls stehen auch Lebensversicherungsverträge, in denen der (noch-) Ehegatte begünstigt wird. All dies gilt es zu bedenken und zu prüfen. Als ganz wesentliche Scheidungsfolge sieht das Gesetz zudem den sogenannten Zugewinnausgleich vor. Auf diesem Wege wird ausgeglichen, was die Ehegatten wechselseitig während der Ehe an Vermögen erworben haben. Die Prüfung dieser Frage beginnt bereits weit vor der eigentlichen Ehescheidung, um etwa bewusste Vermögensminderungen im Vorfeld zu verhindern bzw. im Ausgleichsverfahren zu berücksichtigen. Hier ist Vorsorge besser als Nachsorge.

 

Versorgungsausgleich

Auch während der Ehe haben die Ehepartner Rentenanrechte begründet. Diese sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs wechselseitig auszugleichen. Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich geht das Gesetz davon aus, dass die erworbenen Rentenanrechte Ergebnis der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten ist. Dementsprechend sollen grundsätzlich beide bei Scheitern der Ehe gleich hohe Rentenanrechte erhalten. Die Ehegatten können hierüber aber auch eine Vereinbarung treffen. Auf diesem Weg kann sogar die eigentliche Ehescheidung beschleunigt werden. Auch hinsichtlich dieser Möglichkeiten informieren und beraten wir Sie gerne.

 

Kinder (Sorgerecht, Kindesumgang)

Ganz wesentlich Leidtragende einer Trennung und Ehescheidung sind gemeinsame minderjährige Kinder. Hier gibt es diverse staatliche Unterstützungsmöglichkeiten, welche das Jugendamt bereitstellt. Im Rahmen einer Ehescheidung ist aber die künftige Handhabe die der Kinder betreffenden Angelegenheiten zu überdenken und gegebenenfalls zu regeln. Dies betrifft das sogenannte Sorgerecht. Da die Kinder meist nur bei einem Elternteil verbleiben können, ist aber auch das sogenannte Umgangsrecht des anderen Elternteils zu regeln. Auf diesem Wege soll ein fairer und sinnvoller Interessenausgleich gefunden werden, um den Kindern die ohnehin schon schwierige Situation so leicht wie möglich zu machen.

 

Vaterschaft/Abstammung

Vor der Geburt eines Kindes oder auch danach kann unklar sein, wer dessen Vater ist. Das Gesetz sieht hier Regelungen vor, die nicht mit der biologischen Abstammung übereinstimmen müssen. Welche Möglichkeiten hat etwa der biologische Vater eines Kindes, das in eine bestehende Ehe „hineingeboren wird“, als wirklicher Vater gesetzlich festgestellt zu werden?

Umgekehrt kann sich herausstellen, dass ein während der Ehe geborenes Kind außerehelich gezeugt wurde. Welche Möglichkeiten hat der „Scheinvater“, seine Vaterschaft anzufechten? Immerhin treffen ihn nach dem Gesetz zunächst die Unterhaltspflichten und das nicht von ihm stammende Kind ist sogar erbberechtigt. Ist der „falsche“ Vater sicher, nicht der Erzeuger zu sein, gilt es angesichts von Fristen schnell zu handeln. Daher ist bei Bestehen ernsthafter Verdachtsmomente, dass das Kind nicht vom vermeintlichen Vater abstammt, umgehendes Tätigwerden erforderlich. Ansonsten verbleibt es dauerhaft bei der Vaterschaft mit allen Verpflichtungen, so auch der Zahlung von Kindesunterhalt. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite und helfen Ihnen, schnell die notwendigen Schritte zu unternehmen.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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