Erbrecht

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Urkunden LS178504 komp

Vor dem Erbfall: Testamentsgestaltung

Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet (oder einen Erbvertrag geschlossen) hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht jedoch nicht immer den Vorstellungen des Erblassers und kann oftmals zu Konflikten unter den Angehörigen führen. Ist beispielsweise eine Ehe kinderlos geblieben, werden bei Geltung der gesetzlichen Erbfolge neben dem überlebenden Ehegatten die Eltern des Erblassers gesetzliche Erben und bilden eine Erbengemeinschaft.

Durch die Errichtung eines Testaments hat der Erblasser die Möglichkeit seinen Willen festzulegen. Aufgrund der komplexen Gestaltungsmöglichkeiten ist es für den Verfügenden von enormer Wichtigkeit kompetenten Rechtsrat bei der Erstellung des Testaments einzuholen.

So sind eine Vielzahl von Testamenten nicht eindeutig formuliert oder es wird nicht niedergeschrieben, wer Erbe sein soll oder es werden einzelne Gegenstände Personen zugewiesen, ohne dass der Nachlass erschöpft wird. Dann muss das Testament und somit der Wille des Erblassers erst ausgelegt werden, was zu vielerlei Schwierigkeiten führt.

Aufgrund der Vielzahl der von uns vorgenommenen Abwicklungen nach dem Erbfall, sei es als Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Interessenvertreter von Erben oder Pflichtteilsberechtigter oder Testamentsvollstrecker, wissen wir, worauf es ankommt, um ihrem Willen zu entsprechen. Profitieren Sie hiervon und lassen Sie uns helfen späteren Streit zu vermeiden.


 Begriffe aus dem Erbrecht bei Stiehl & Schmitt

Vor dem Erbfall: Übergabeverträge

Schon zu Lebzeiten kann es beispielsweise zur Ausnutzung steuerlicher Freibeträge sinnvoll sein, Vermögen bzw. Teile des Vermögens auf Dritte zu übertragen. Soweit es sich hierbei um Grundvermögen handelt, muss die Übertragung nicht mit dem völligen Verlust der Einwirkungsmöglichkeit  über das Grundstück einhergehen. Der bisherige Eigentümer kann sich an dem übergebenen Grundstück Rechte (Wohnrecht/ Nießbrauchsrecht) vorbehalten. Im Erbfall können die Auswirkungen des zu Lebzeiten getätigten Geschäfts sowohl für den Übernehmer als auch für den späteren Erben enorme Folgen haben. Soll sich der Übernehmer  die Zuwendung später auf seinen Erbteil anrechnen lassen?

Oftmals erfolgt eine Übertragung zu Lebzeiten zur Minimierung von Pflichtteilsergänzungs-ansprüchen. Der Übergebende hat gelesen, dass Schenkungen die 10 Jahre und einen Tag vor dem Erbfall erfolgten, nicht mehr auszugleichen sind. Aber wussten Sie schon, dass dies nicht gilt wenn sich der Übergeber Rechte am Grundstück vorbehalten hat, wie beispielsweise einen Nießbrauch?

 

Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht

Jeder Erbfall und auch jede Schenkung ist dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt zu melden.

Die Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerberechnung erfolgt  in mehreren Schritten.

  1. Zunächst ist der zu versteuernde Nachlass zu ermitteln. Die ersten Probleme tauchen insbesondere bei der Bewertung der Immobilie oder des Betriebsvermögens auf. Ist die Immobilie beispielsweise auch privilegiert, da eigengenutzt?
  2. Nachdem der Nachlass bewertet wurde, werden die Freibeträge abgezogen. Diese bemessen sich aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Erblasser und Erben.
  3. Die so errechnete Differenz wird nun anhand des persönlichen Steuersatzes versteuert. Die Höhe des Steuersatzes bemisst sich wiederum aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Erblasser und Erben.

Die meisten Probleme tauchen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses auf.

Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden, so dass eine vorausschauende und sinnvolle Erbfolgeplanung gleichfalls, wenn auch erst an zweiter Stelle, das Steuerrecht berücksichtigen sollte. Lassen Sie sich daher umfassend beraten.

 

Vorsorgevollmacht / Betruungsverfügung / Patientenverfügung

Weitere wesentliche Bausteine einer sinnvollen persönlichen Vorsorge ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht und / oder Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung. Im Gegensatz zum Testament entfalten die Vorsorgeinstitute noch zu Ihren Lebzeiten Wirkung und kommen Ihnen noch persönlich zu Gute.

Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person Ihres Vertrauens eine umfassende und sehr weitreichende Vollmacht und geben ihr daher die Möglichkeit, sie in nahezu allen Bereichen Ihres Lebens zu vertreten. Daher muss diese Person Ihr vollstes Vertrauen genießen. Der Bevollmächtigte vertritt Sie beispielsweise, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder Demenz nicht in der Lage sind selbst zu handeln.  
Um hier Missbrauch vorzubeugen, sollten Sie dem Bevollmächtigten im Vorfeld konkrete Anweisungen für die spätere Führung Ihrer Geschäfte geben. Und soll er dafür eine Vergütung erhalten? Soll er gegenüber den späteren Erben rechenschaftspflichtig sein. Wenn ja, in welchem Umfang?

Mit der Betreuungsverfügung wendet man sich an das Betreuungsgericht und benennt hierin beispielsweise eine Person, welche vom Gericht später im Bedarfsfall zum Betreuer eingesetzt werden soll. Im Gegensatz zum Vorsorgebevollmächtigten wird der Betreuer vom Betreuungsgericht „kontrolliert“ und bedarf für die Tätigung weitreichender Geschäfte wie beispielsweise Mietwohnungskündigung, Verkauf des Hausanwesens etc. der gerichtlichen Genehmigung. Aber es kann eine völlig fremde Person sein, die weder Sie noch Ihre Wünsche kennt – also geben Sie bereits heute Anweisungen.

Die Patientenverfügung ist die Anweisung an die uns behandelnden Ärzte inwieweit lebenserhaltende und lebensverlängernde Maßnahmen in welcher konkreten Situation gewünscht oder nicht gewünscht werden.

 

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht

Der Pflichtteil sichert nahen enterbten Verwandten des Erblassers eine Teilhabe am Nachlass. 
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder etc.) und der Ehegatte. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind die Eltern des Erblassers gleichfalls pflichtteilsberechtigt. Man darf natürlich zu Lebzeiten des Erblassers nicht wirksam auf sein Pflichtteil verzichtet haben.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein sog. Geldanspruch, der mit Erbfall fällig wird. Problematisch sind hier insbesondere die Fälle, in denen der Nachlass nicht über genügend liquide Mittel verfügt, der Pflichtteil aber verlangt wird. Unter bestimmten durch die Erbrechtsreform erweiterten Voraussetzungen kann der Erbe den Pflichtteilsanspruch stunden mit der Folge, dass er für einen gewissen Zeitraum nicht zahlen muss und auch keine Zinsen anfallen.

Oftmals wird bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt, dass bestimmte zu Lebzeiten erfolgte Zuwendungen anzurechnen bzw. unter Geschwistern auszugleichen sind. Auch hier gibt es Neuerungen bezüglich erfolgter Pflegeleistungen. Sie sollten sowohl als Erbe als auch als Pflichtteilsberechtigter Rat einholen. Verschenken Sie kein Geld!

Der Erblasser kann daher auf die Idee kommen, bereits zu Lebzeiten sein Vermögen zu verschenken, um somit seinen Nachlass auszuhöhlen und den Pflichtteilsanspruch so zu minimieren oder faktisch auf Null zu setzen. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geschaffen. Die Schenkung wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und dann wird der Pflichtteil anhand der Pflichtteilsquote ermittelt. Die Schenkung gilt es zu bewerten, was bei der Übertragung von Immobilien unter Vorbehalt von Nutzungsrechten nicht ganz so einfach ist. Weiterhin spielt es eine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung erfolgte (bereits vor 10 Jahren) und an wen, bei Ehegatten gilt die 10-jährige Ausschlussfrist erst ab Beendigung der Ehe. Auch bei einer Schenkung unter Vorbehalt bestimmter Rechte, wie beispielsweise Nießbrauch, läuft die 10-jährige Ausschlussfrist nicht. Was aber wenn man eine Immobilie verschenkt und sich an einer Wohnung ein Wohnrecht vorbehält? Hier ist die Rechtsprechung im Wandel begriffen und der Rat von Fachleuten unerlässlich, sowohl vor dem Erbfall im Rahmen einer sinnvollen Nachlassplanung als auch danach.

 

Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers. Er erbt somit die Aktiva aber auch die Passiva. Wenn die Passiva die Aktiva überwiegen, der Nachlass überschuldet ist, wird der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen haften wollen.
Man ist automatisch Erbe, wenn man nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen (bei Auslandsaufenthalt des Erblassers oder des Erben zum Zeitpunkt des Beginns der Frist – 6 Monate) ab Erbfall und Kenntnis der Erbenstellung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht ausschlägt. Bei wirksamer Ausschlagung fällt ihm die Erbschaft nicht an, er ist de facto nie Erbe geworden.

Wenn man Erbe werden bzw. bleiben will oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, ohne dass Anfechtungsmöglichkeiten vorliegen, gewährt das Gesetz diverse Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass, wie das Nachlassinsolvenzverfahren, die Nachlassverwaltung, die Dürftigkeitseinreden der §§ 1990 ff BGB.

Fazit: Selbst wenn der Nachlass überschuldet ist, hat der oder die Erben die Möglichkeit ihr Eigenvermögen zu schützen. Lassen Sie sich daher beraten, welche Rechte sie haben.

 

Erbengemeinschaft: Verwaltung, Auseinandersetzung

Nun ist man Erbe geworden, aber eben nicht allein. Welche Rechte und welche Pflichten hat man? Wenn man Miterbe zu mehr als ½ ist, kann man allein entscheiden was mit dem Nachlass passiert oder muss man die Meinung des Miterben mit der Quote von 1/10 auch beachten? Kann man als Miterbe im Alleingang das Hausanwesen einfach veräußern und wenn nicht, wie kann man sich von dieser Verpflichtung sonst trennen?

Die Probleme hat auch der Gesetzgeber erkannt und die Erbengemeinschaft als gesamthänderische Gemeinschaft auf Zeit ausgestaltet, bei der ein jeder Miterbe die Auseinandersetzung jederzeit verlangen kann.

Bis zur Auseinandersetzung gilt es die Erbegemeinschaft bzw. deren Eigentum zu verwalten. Für die Entscheidungsbefugnis im Sinne von Einstimmigkeit oder Mehrheit oder Allein kommt es darauf an, ob es sich um Maßnahmen der ordnungsgemäßen - oder außerordentlichen Verwaltung oder Notverwaltung handelt.

Bei Uneinigkeit der Erben ist nur eine Gesamtauseinandersetzung möglich. Diese setzt die sog. Teilungsreife des Nachlasses voraus. Bei Grundstücken bedeutet dies u.U. die Einleitung einer Teilungsversteigerung, denn ein Verkauf ist nur bei Einstimmigkeit aller Erben möglich.

Dies kann umgangen werden, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung beispielsweise Regeln für die Auseinandersetzung aufstellt oder einen Testamentsvollstrecker einsetzt oder bestimmte Gegenstände bestimmten Personen zuweist.

 

Erbrecht mit Auslandsbezug

Sie wollen ein Testament errichten und haben sowohl in Deutschland als auch im Ausland Vermögen? Sie sind Erbe geworden und im Nachlass befinden sich auch Bankkonten in Österreich und in der Schweiz? Der Erblasser war Österreicher und hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen – wer wird gesetzlicher Erbe? Oder gibt es im ausländischen Recht Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger und wenn ja, entspricht die Quote dem deutschen Recht? Sie sind Deutscher und der Ehepartner Italiener – können Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten oder ist dieses unwirksam?

Der Auslandsbezug ist heute keine Seltenheit mehr, sondern wesentlicher Teil unserer Rechtsberatung sowohl vor als auch nach dem Erbfall. Wir stehen Ihnen mit unserer fachlichen Kompetenz gern zur Seite und beraten Sie sowohl vor als auch nach dem Erbfall.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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