Strafrecht

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Strafrecht umfasst diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Handlungen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden. Geschützt werden sollen als besonders schutzwürdig erachtete Rechtsgüter wie das Leben, die körperliche Integrität, sowie weitere grundrechtliche Freiheiten und Garantien des Einzelnen, darüber hinaus aber zum Beispiel auch die Sicherheit und Integrität des Staates sowie elementare Werte des gemeinschaftlichen Zusammenlebens. Zum Strafrecht gehören alle Gesetze, die die Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und das Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) regeln, nach denen über einen Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen ist.

Wir beraten und verteidigen bzw. vertreten Sie insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Verkehrsstrafrecht (s. hierzu auch Verkehrsrecht)
  • Rechtliche Hilfestellung für die Opfer von Gewalttaten
  • Betäubungsmittelstrafrecht

 Ein Buch über das Strafgesetz in der Kanzlei Stiehl & Schmitt in Heidelberg

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen

Unsere Tätigkeit umfasst selbstverständlich Ihre Verteidigung in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts, so z. B. Verkehrsunfallflucht, Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss, fahrlässige Körperverletzung u. a.

In Verkehrssachen ist es für Sie besonders wichtig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der nicht ausschließlich im Bereich der Strafverteidigung tätig ist. Hier geht es immer um vielfältige haftungs-, versicherungs- und verwaltungsrechtliche Fragestellungen und Folgeprobleme. Diese hängen nicht selten vom Ausgang des gegen Sie wegen einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit geführten Strafverfahrens ab:

Nicht selten werden bereits im frühen Stadium des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Weichen gestellt für die erfolgreiche Abwehr oder auch Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

 

Rechtliche Hilfestellung für die Opfer von Gewalttaten

Sollten Sie Opfer einer Gewalt- oder Sexualstraftat geworden sein, wenden Sie sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Dieser kann, soweit zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht geschehen, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens anregen, seinen Gang durch frühzeitige Betonung der Opferinteressen beeinflussen und damit letztlich in entscheidender Weise die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen vorbereiten.

Der Strafverteidiger kann insbesondere Akteneinsichtsrechte wahrnehmen, Ihrer Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder bei Gericht beiwohnen und wesentliche Beiträge zur Beweissicherung und Beweisaufnahme leisten.

Schließlich werden Ihre Kosten als Nebenkläger/in in den meisten Fällen vom Staat getragen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem sog. Adhäsionsverfahren zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen innerhalb des Strafverfahrens anfallen, muss im Umfang seiner Verurteilung der Täter tragen.

Dieses Adhäsionsverfahren ermöglicht es dem Verletzten, seine aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auf verhältnismäßig einfachem Weg durchzusetzen. Im Vergleich zum Zivilprozess, der ohnehin in der Praxis meist erst nach Abschluss des gegen den Täter geführten Strafverfahrens eingeleitet wird, vereinfacht es die Schadenswiedergutmachung. Dies drückt sich zum Beispiel darin aus, dass

  • die Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Umstände (Beweislast) deutlich geringer sind als im Zivilprozess,
  • die Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Umstände (Beweislast) deutlich geringer sind als im Zivilprozess,
  • kein Prozesskostenvorschuss zu zahlen ist, geringere Gerichtsgebühren, die im übrigen nur dann anfallen, wenn es auch zu einer zusprechenden Entscheidung kommt; dadurch wird die gerichtliche Durchsetzung eines Ersatzanspruchs gegen einen mittellosen Angeklagten wirtschaftlich sinnvoll;
  • die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen ermittelt werden und nicht durch den Verletzten erst beigebracht werden müssen,
  • der Verletzte Zeuge sein kann und damit unmittelbares Beweismittel im Gegensatz zum Zivilprozess, indem er als Partei des Verfahrens nicht gehört würde
  • auch bei erfolglosem Ausgang des Adhäsionsverfahrens der erhobene Anspruch nicht "verloren wird", sondern anschließend vor einem Zivilgericht erneut weiterverfolgt werden kann,
  • Zeit und Ressourcen gespart werden können dadurch, dass nur ein Gerichtsverfahren geführt wird,
  • der Täter im Angesicht seiner Verurteilung in der Regel erhöhte Bereitschaft zum Schadensausgleich zeigt als in einem späteren Zivilverfahren,
  • die Erhebung einer Widerklage seitens des Täters ausgeschlossen ist.

 

Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist nicht im Strafgesetzbuch sondern in den §§ 29ff Betäubungsmittelgesetz geregelt.

Danach wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe u.a. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, erwirbt oder mit ihnen Handel treibt. Darüber hinaus wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt. Bei Kokain zum Beispiel beginnt die "nicht geringe Menge" nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei 5 g des reinen Wirkstoffs.

Neben Freiheits- und Geldstrafen kommt es vielmals zur Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Rechtsfolge, die für viele Betroffene noch mit einschneidenderen Folgen verbunden ist als die "Hauptstrafe".

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind sämtliche natürlichen (u.a. Cannabis, Kokain, Pilze, ...) und künstlichen (Heroin, LSD, Amphetamine, …), die in den Anlagen 1-3 des BtmG enthalten sind.

Aktuelle Schätzungen gehen von mindestens 50.000 regelmäßigen Kokainkonsumenten in Deutschland aus.
Warum ist die Konsultation und Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts so wichtig?

Bereits im frühen Ermittlungsverfahren üben Polizeibeamte – in der Regel mit legalen Mitteln – hohen psychischen Druck auf Beschuldigte aus, indem sie diese unter In-Aussicht-Stellung von Strafmilderung oder Straffreiheit zu einem Geständnis bewegen wollen, ohne sie über die Tragweite des Tatvorwurfs und insbesondere den bisherigen Stand der Ermittlungen im einzelnen zu informieren. Diese scheinbar einfache Möglichkeit, drohende strafrechtliche Konsequenzen ganz oder teilweise abzuwenden, ist nicht frei von erheblichen Risiken, die für die Betroffenen selten in vollem Umfang abzuschätzen sind.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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