Sie haben eine betriebsbedingte Kündigung während Ihrer Schwangerschaft oder der Elternzeit erhalten? Wir von Stiehl & Schmitt kennen uns auf diesem Fachgebiet aus und helfen Ihnen gerne weiter. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie bei rechtlichen Fragen und unterstützen Sie dabei, Ihre Kündigung unwirksam zu machen. Sie erreichen uns jederzeit unter der Rufnummer (06221) 338 50-0 oder per E-Mail. Wir sind für Sie da und freuen uns auf Ihren Kontakt!

Für werdende Mütter und jene in der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz

Befinden Sie sich in einer Schwangerschaft oder bereits in Elternzeit, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht ohne weiteres kündigen. Dadurch ist Ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert. Aber auch der entstehende psychische Druck durch eine Kündigung wird genommen.

Wann gilt bei Schwangerschaft und Mutterschutz ein Kündigungsverbot?

Befinden Sie sich in einer Schwangerschaft oder im Mutterschutz, greift automatisch das Mutterschutzgesetz (§ 17 Abs. 1).

Demnach ist die Kündigung einer Arbeitnehmerin in folgenden Situationen unzulässig:

  • Sie befindet sich inmitten einer Schwangerschaft.
  • Sie erlitt eine Fehlgeburt. In diesem Falle kann Sie bis zu vier Monate nach der Fehlgeburt und nach der 12. Schwangerschaftswoche nicht gekündigt werden.
  • Vier Monate nach einer Entbindung.

Wichtig: Die oben aufgeführten Regelungen greifen nur, wenn der Arbeitgeber im Zeitraum der Kündigung von einer Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt wusste.

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gilt:

  • Der besondere Kündigungsschutz greift nur bis zum Ende der Befristung.
  • Ist das befristete Arbeitsverhältnis beendet, geschieht das also aufgrund der Befristung und nicht aufgrund des Kündigungsschutzes. Auch ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft ist nicht gegeben.

Wann gilt während der Elternzeit ein Kündigungsverbot?

Auch wenn Sie sich in Elternzeit befinden, gilt ein Kündigungsverbot. Es ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt (§ 18 Abs. 1).

Dabei darf Ihnen in folgenden Situationen nicht gekündigt werden:

  • Es gilt der Zeitpunkt, ab dem Sie Ihre Elternzeit beantragt haben (höchstens 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit).
  • Direkt während der Elternzeit.

Eine Kündigung ist also ausgeschlossen, wenn Sie sich von Beginn bis Ende in einer Elternzeit befinden. Andernfalls ist hierfür eine behördliche Genehmigung erforderlich.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste?

Ihr Arbeitgeber kündigt Sie, wusste aber nichts von einer Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt? Auch in diesem Falle gilt eine bestimmte Regelung.

  • Sobald Sie Ihre Kündigung erhalten, haben Sie zwei Wochen lang Zeit, das Ereignis (Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt) nachträglich bei Ihrem Arbeitgeber zu melden. Halten Sie die Frist ein, wird die Kündigung automatisch unwirksam.
  • Ist die Frist von zwei Wochen dennoch verstrichen und Sie möchten die Mitteilung nachreichen? In diesem Falle muss ein nicht zu vertretender Grund vorliegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie von Ihrer Schwangerschaft nichts wussten und erst später davon erfuhren.

Wann darf ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin trotz Schwangerschaft kündigen?

In bestimmten Ausnahmefällen ist es für einen Arbeitgeber zulässig, seine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft zu kündigen. Hierfür ist allerdings eine Genehmigung der örtlichen Landesbehörde erforderlich. Je nach den länderspezifischen gesetzlichen Regelungen sind die Voraussetzungen dafür unterschiedlich.

Beispiele:

  • Der Betrieb oder ein Teil davon wird verlagert, sodass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist
  • Der Betrieb oder ein Teil davon wird stillgelegt, sodass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist
  • Seitens der Arbeitnehmerin ist es zu einer schweren Pflichtverletzung gekommen. So kam es beispielsweise zu Diebstahl oder es liegt eine Arbeitsverweigerung vor.

Gehen Sie gegen Ihre betriebsbedingte Kündigung während der Schwangerschaft oder Elternzeit vor!

In vielen Fällen ist eine derartige Kündigung während der Schwangerschaft oder Elternzeit unzulässig. Unser Team der Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie bei Ihrem Rechtsstreit gerne. Sie erreichen uns unter der Rufnummer (06221) 338 50-0 und per E-Mail.

Wir helfen Ihnen und sind jederzeit für Sie da!

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