Sie haben während der Probezeit eine betriebsbedingte Kündigung erhalten? Unter Umständen besteht die Möglichkeit, sie als unwirksam zu erklären. Unser professionelles und erfahrenes Team der Rechtsanwaltskanzlei Stiehl & Schmitt ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert.

Bei Fragen und Anregungen zum Thema Kündigungen in der Probezeit sind wir jederzeit unter der Telefonnummer (06221) 338 50-0 und per E-Mail erreichbar.

Wir sind jederzeit für Sie da und unterstützen Sie.

Kann man in der Probezeit gekündigt werden?

Während Sie sich in der Probezeit befinden, können Sie unter bestimmten Umständen gekündigt werden. Hierfür muss allerdings ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. In diesem Falle würde es sich um eine fristlose Kündigung handeln, bei der das Arbeitsverhältnis unmittelbar beendet wird.

Eine derartige fristlose Kündigung während der Probezeit tritt beispielsweise ein, wenn ein schwerwiegender Vertrauensbruch wie Diebstahl vorliegt. Des Weiteren ist wichtig zu wissen, dass bei derartigen schwerwiegenden Fällen keine gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

Wichtig: Erhalten Sie eine fristlose Kündigung während der Probezeit, muss sie in schriftlicher Form vorliegen. Andernfalls ist sie unwirksam.

Gibt es während der Probezeit einen Kündigungsschutz?

Wird ein Arbeitnehmer in einem normalen Angestelltenverhältnis gekündigt, greift automatisch der Kündigungsschutz, um wichtige Regelungen einzuhalten. Allerdings gibt es während einer Probezeit keinen derartigen Schutz. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass der Kündigungsschutz erst nach dem ersten Arbeitsjahr greift.

Das heißt in diesem Falle aber nicht, dass ein Arbeitnehmer während der Probezeit vollständig ungeschützt ist. Denn wie bereits erwähnt, muss ein triftiger Grund vorliegen, warum ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während der Probezeit fristlos kündigen möchte. Das kann beispielsweise Diebstahl oder sexuelle Belästigung sein.

Ausnahme für den Kündigungsschutz: Schwangere und Schwerbehinderte

Sind Sie schwanger oder schwerbehindert, gehören Sie der Gruppe „besonders schützenswerte Personen“ an. In diesem Falle genießen Sie bezüglich des Kündigungsschutzes Sonderrechte, wenn Sie sich in einer Probezeit befinden.

Beispiel bei Schwangerschaft: Befinden Sie sich in einem Angestelltenverhältnis in der Probezeit und werden innerhalb des ersten Jahres schwanger, greift automatisch der Sonderkündigungsschutz. Die Kündigung ist in diesem Falle also unwirksam.

Bei Schwerbehinderten gilt: Auch bei Schwerbehinderten greift automatisch ein besonderer Kündigungsschutz. Allerdings mit dem Unterschied, dass der Schutz erst nach den ersten sechs Monaten wirksam wird.

Wie sieht es bei Auszubildenden aus?

Im Gegensatz zu normalen Angestellten gelten bei Auszubildenden besondere Regelungen. Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden, ohne dabei einen Grund angeben zu müssen. Hierfür reicht ein normales, formloses Kündigungsschreiben vollkommen aus.

Bei schwangeren Auszubildenden gilt: Eine Auszubildende ist nicht dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass vom Betrieb kein Risiko ausgeht.

Welche Kündigungsfrist gilt während einer Probezeit?

In der Regel ist es der Fall, dass während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt. Ein Unterschied zu einem festen Angestelltenverhältnis, bei dem die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt (jeweils zum fünfzehnten oder letzten des Monats).

Wird Ihnen also während der Probezeit gekündigt oder Sie kündigen selbst, ist das Arbeitsverhältnis nach vierzehn Tagen beendet. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Verkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist getroffen haben und beide damit einverstanden sind.

Wichtig: Derartige Änderungen und Besonderheiten sollten im Arbeitsvertrag immer vermerkt sein.

Kontaktieren Sie uns bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Probezeit

Sie fühlen sich ungerecht behandelt und wurden während der Probezeit fristlos gekündigt? Oder aber Sie möchten selbst kündigen? Gerne schauen wir uns den Sachverhalt näher an und unterstützen Sie in Ihrer Situation. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer (06221) 338 50-0 an oder senden Sie uns eine E-Mail.

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