Der Kündigungsschutz - Machen Sie Ihre Rechte als Arbeitnehmer geltend

Wer seine Arbeitsstelle verliert, stürzt nicht selten in ein tiefes Loch, entsteht doch ab dem Zeitpunkt der Kündigung ein großer Druck, eine neue Stelle zu finden, um sich und die Familie zu versorgen. Viele Menschen beginnen zudem, an sich selbst zu zweifeln und das Selbstbewusstsein ist im Keller. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Kündigung, hat der Gesetzgeber zahlreiche Normen entwickelt, um einen angemessenen Kündigungsschutz zu gewährleisten. Falls Ihr Vorgesetzter Ihnen gegenüber also eine Kündigung ausspricht, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. So können Sie abklären, ob Ihre Entlassung überhaupt rechtmäßig war und diese gegebenenfalls durch eine Kündigungsschutzklage abwehren.

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Was bedeutet Kündigungsschutz?

Wie bereits erwähnt, ist es einem Arbeitgeber nicht einfach so möglich, seinem Angestellten ohne triftigen Grund zu kündigen. Vielmehr gilt es, zahlreiche Hürden zu überwinden wie etwa Kündigungsfristen einzuhalten, Formvorschriften zu wahren oder genau abzuwägen, ob eine Entlassung wirklich notwendig ist. Zunächst ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss (§ 623 BGB), eine mündliche Entlassung ist somit unwirksam. Daneben ergeben sich aus § 622 Absatz 2 BGB bestimmte Kündigungsfristen, welche nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessen werden. So kann ein Unternehmen einem Mitarbeiter, der bereits zehn Jahre dort arbeitet, erst nach vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen. In einigen Fällen ist es jedoch erforderlich, den Arbeitnehmer ohne vorherige Frist zu entlassen. Für eine solche außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen, der die Zusammenarbeit in der Zukunft unzumutbar macht. Solche Gründe können etwa bei Straftaten im Betrieb, Beleidigungen gegenüber dem Chef oder einem großen Vertrauensbruch beispielsweise durch das Weiterleiten von Daten an einen Konkurrenten vorliegen.

Darüber hinaus kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung aus Treuwidrigkeit (§ 242 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder aus einer Diskriminierung (hiergegen schützt etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) ergeben. So darf die Entlassung beispielsweise nicht aufgrund der sexuellen Orientierung oder unter Anwendung von Zwang erfolgen. Des Weiteren ergeben sich Hinderungsgründe aus dem Kündigungsschutzgesetz. Hiernach kann eine Entlassung nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder aus personenbedingten Gründen erfolgen.

Ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, bestimmt sich nach der Betriebsgröße sowie nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Schutz genießen alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einer Firma arbeiten, welche mehr als zehn Mitarbeiter aufweist. Eine besonders häufig vorkommende Kündigung aus personenbedingten Gründen ist die Kündigung aufgrund von Krankheit. Natürlich kann die Firma den erkrankten Mitarbeiter jedoch nicht nach einigen Tagen und trotz vorgelegter Atteste entlassen. Selbst bei längeren Erkrankungen muss eine Interessenabwägung stattfinden. Zu überlegen ist etwa, ob der Betrieb durch den Ausfall stark beeinträchtigt wird, ob die Erkrankung dauerhaft und nicht heilbar ist oder ob der Mitarbeiter unter Umständen in eine andere Abteilung versetzt werden und dort trotz seiner Krankheit weiterarbeiten kann. Bei der krankheitsbedingten Kündigung hängt vieles vom Einzelfall ab. Schildern Sie den Anwälten der HRG Stiehl & Schmitt daher gerne während eines persönlichen Gespräches Ihre Situation.

Was ist erhöhter Kündigungsschutz?

Trotz allem soll es einem Vorgesetzten natürlich nicht gänzlich unmöglich sein, seinen Mitarbeitern zu kündigen. In einigen Fällen sind Arbeitnehmer jedoch derart schützenswert, dass erhöhter oder besonderer Kündigungsschutz besteht. Dies ist etwa bei schwerbehinderten Menschen der Fall. Soll ihnen gekündigt werden, so muss zunächst das Integrationsamt zustimmen, § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus genießen auch Schwangere und junge Mütter nach § 17 Mutterschutzgesetz einen erhöhten Kündigungsschutz und dürfen während und vier Monate nach der Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Ein absolutes Kündigungsverbot gilt etwa auch für Mütter oder Väter in Elternzeit. Betriebsratsmitglieder, Auszubildende oder Arbeitnehmer in Pflegezeit fallen ebenfalls unter den besonderen Kündigungsschutz.

Wie gegen eine Kündigung vorgehen?

Eine Kündigung kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Beachten Sie hierbei, dass die Klage nach § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben ist. Falls Ihnen also gekündigt wurde und Sie denken, dass dies ungerechtfertigt ist, so setzen Sie sich schnellstmöglich mit unserer Kanzlei in Verbindung, so dass wir gemeinsam die Erfolgsaussichten der Klage besprechen können. Ist diese erhoben, so überprüft das Arbeitsgericht oben genannte Punkte. Der Erfolg der Kündigungsschutzklage ist stark vom Einzelfall abhängig, so dass es sich zusätzlich lohnt, an Alternativen zu denken. So lässt sich eine Klage oftmals durch eine Abfindung vermeiden, so dass Sie den Arbeitsplatz zwar verlassen müssen, dies jedoch freiwillig und nach Zahlung einer für Sie akzeptablen Geldsumme tun können.

HRG Stiehl & Schmitt Heidelberg - Wir beraten Sie rund ums Arbeitsrecht

In unserer Kanzlei HRG Stiehl & Schmitt in Heidelberg finden Sie gleich drei Fachanwälte für Arbeitsrecht, die Sie gerne umfassend zum Thema Kündigungsschutz oder weiteren arbeitsrechtlichen Fragestellungen beraten. Als Fachanwälte verfügen sie über ein breites Wissen sowie große Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und haben bereits eine Vielzahl an Fällen hierzu bearbeitet. Darüber hinaus besuchen unsere Anwälte regelmäßig Lehrgänge, um über Neuerungen im Arbeitsrecht informiert zu sein. Dies ist besonders wichtig, da sich gerade arbeitsrechtliche Normen und Rechtsprechungen oftmals ändern und das gesamte Gebiet vergleichsweise unübersichtlich ist. Um hier auf der sicheren Seite zu sein und Ihr Rechte als Arbeitnehmer wahrzunehmen, lassen Sie sich gerne von einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei unterstützen. Wir erklären Ihnen detailliert, ob beispielsweise eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber gute Aussichten auf Erfolg hätte oder ob Sie unter Umständen besser eine Abfindung einfordern sollten, um sich gütlich zu einigen.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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