Sie sind schwerbehindert und Ihnen liegt eine betriebsbedingte Kündigung vor? In bestimmten Fällen haben Sie die Möglichkeit, erfolgreich dagegen vorzugehen. Die Rechtsanwaltskanzlei Stiehl & Schmitt aus Heidelberg verfügt auf dem Gebiet Arbeitsrecht über viel Erfahrung.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Thema, stehen wir Ihnen jederzeit unter der Telefonnummer (06221) 338 50-0 zur Verfügung. Alternativ sind wir auch per E-Mail erreichbar.

Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Möchten Arbeitgeber ihren schwerbehinderten Angestellten kündigen, unterliegt er einem besonderen Kündigungsschutz. Darin ist unter anderem festgelegt, dass Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden können.

Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist in §§ 168-175 SGB IX geregelt und greift zusätzlich zum ohnehin bestehenden allgemeinen Kündigungsschutz. Zusätzlich wird ein besonderes Verfahren eingeleitet. Bei diesem Verfahren muss der Arbeitgeber beim Integrationsamt vorsprechen und eine Zustimmung einholen.

Achtet der Arbeitgeber hingegen nicht auf diese Sonderregelung und kündigt seinen schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne Verfahren, ist die Kündigung unwirksam. Und das auch, obwohl die Kündigung vom Grund her rechtens gewesen wäre.

Wichtig: Beim Sonderkündigungsrecht für Schwerbehinderte spielt es keine Rolle, ob sich eine Kündigung in einem kleinen oder großen Betrieb abspielt. In beiden Fällen ist eine Zustimmung seitens des Integrationsamtes erforderlich.

Es gibt aber auch Ausnahmen für das Zustimmungserfordernis

Und das ist genau dann der Fall, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinem einen Aufhebungsvertrag abschließen. Oder aber es besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis, oder der Arbeitnehmer kündigt selbst.

Des Weiteren gilt auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die übliche Probezeit. Hier gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, in denen eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ohne Zustimmung erfolgen kann.

Darüber hinaus besteht bei Arbeitnehmern keine Zustimmungspflicht mehr, die mindestens 58 Jahre alt sind und gleichzeitig einen Anspruch auf Abfindung oder eine ähnliche Leistung haben.

Für welche Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung greift der besondere Kündigungsschutz?

Ein Blick auf den Sonderkündigungsschutz zeigt, dass er für alle Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um einen Auszubildenden oder einen leitenden Angestellten handelt.

Dabei gilt:

  • Eine Person gilt dann als schwerbehindert, wenn Sie einen Behinderungsgrad (Grad der Behinderung – GdB) von mindestens 50 besitzt.
  • Zusätzlich ist wichtig, dass der Grad der Behinderung bzw. die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung offenkundig ist, oder aber amtlich festgestellt wurde.

Ausnahme:

  • Der betroffene Angestellte hat spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einen Antrag zur Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt. Über ihn wurde noch nicht entschieden. Doch auch wenn er im späteren Verlauf entschieden wurde, wird er in diesem Falle nicht anerkannt. Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen haben.
  • Möchte sich der betroffene Schwerbehinderte nun dennoch auf seinen besonderen Kündigungsschutz berufen, hat er hierfür drei Wochen Zeit. Und zwar direkt ab Erhalt der Kündigung.
  • Gleichzeitig ist es wichtig, dass Arbeitnehmer für eine erneute Feststellung einer Schwerbehinderung den Antrag innerhalb von drei Wochen stellen. Dementsprechend muss auch der Arbeitgeber darüber informiert werden.

Auch Personen mit Behinderungsgrad ab 30 haben Möglichkeiten

Und das gilt genau dann, wenn Personen mit einem GdB von 30 mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden.

Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Antragstellung mit der Begründung, dass die betroffene Person aufgrund ihrer körperlichen Behinderung keine passende Arbeit findet. Oder aber es ist der Fall, dass die betroffene Person ihrer aktuellen Arbeit nicht mehr nachgehen kann.

Wichtig: Auch hier ist es für eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten erforderlich, den Antrag mindestens drei Wochen vor Erhalt der Kündigung gestellt zu haben.

Jetzt Termin vereinbaren und rechtliche Hilfe beanspruchen!

Sie sind schwerbehindert oder haben einen Antrag gestellt und eine betriebsbedingte Kündigung erhalten? Unsere Fachanwälte tun alles dafür, damit Sie vom besonderen Kündigungsschutz Gebrauch machen können. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer (06221) 338 50-0 an, um Unterstützung zu erhalten. Auch eine E-Mail ist möglich.

Wir sind für Sie da!

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rohrbacher Straße 28
D-69115 Heidelberg

Telefon:(06221) 338 50-0
Telefax:(06221) 338 50-10
E-Mail: kanzlei@stiehl-schmitt.de

Navigation