Kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung, sind Sie auf Arbeitslosengeld angewiesen, um weiterhin Ihre Lebensunterhaltungskosten zu tragen. Doch was gilt es dabei zu beachten? Und was ist zu tun, wenn Sie zu Unrecht weniger oder gar kein Arbeitslosengeld erhalten, als Ihnen eigentlich zusteht?

Unsere Anwaltskanzlei Stiehl & Schmitt mit Sitz in Heidelberg ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert und weiß, worauf es beim ALG ankommt. Bei Fragen und Anregungen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer (06221) 338 50-0, alternativ können Sie uns auch eine E-Mail senden.

Was ist Arbeitslosengeld I und wie hoch fällt es aus?

Werden Sie betriebsbedingt gekündigt, erhalten Sie infolge des Jobverlustes automatisch Arbeitslosengeld I. Hierbei handelt es sich genau gesehen um eine Art Versicherungsleistung aus den vorher gezahlten Sozialbeiträgen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie ALG I erhalten:

  • Sie müssen in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig angestellt gewesen sein.
  • Haben Sie Ihr Kind bis zum einschließlich dritten Lebensjahr erzogen und innerhalb dieser drei Jahre die 12 Monate nicht erfüllt, haben Sie unter Umständen dennoch Anspruch auf ALG I.

Die Höhe vom Arbeitslosengeld beträgt 60 % vom Nettogehalt, was Sie im letzten Arbeitsverhältnis und Jahr im Durchschnitt verdient haben. Haben Sie Kinder, steigt der Anteil automatisch auf 67 % an.

Das Gute: Waren Sie länger in einem Unternehmen beschäftigt, erhalten Sie automatisch länger Arbeitslosengeld.

Dabei gilt:

  • Sind Sie jünger als 50 Jahre, erhalten Sie höchstens 12 Monate ALG
  • Sind Sie älter, ist ein Limit von 24 Monaten gesetzt

Im Sozialgesetzbuch ist genau definiert, wie viele Monate Sie Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld haben.

Wichtig: Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es keine Sperrzeit

Sie wurden durch Ihren Arbeitgeber gekündigt und erhalten von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit? In diesem Falle wird zu Unrecht gehandelt!
Die Sperrzeit hält in der Regel 12 Wochen an. In diesem Zeitraum zahlt die Agentur kein Arbeitslosengeld. Damit eine Sperrzeit in Kraft tritt, müssen Sie gegen die Auflagen und Regeln verstoßen, die an das ALG gekoppelt sind. Verhalten Sie sich hingegen nach Vorschrift, ist keine Sperrzeit zu befürchten.

Arbeitslosengeld bei betriebsbedingter Kündigung

Bei Eigenkündigungen und verhaltensbedingten Kündigungen sieht es anders aus

Kündigen Sie selbst oder wurden aufgrund eines gravierenden Vorfalles gekündigt (z.B. Diebstahl im Unternehmen), sieht es hingegen ganz anders aus. Hier kann es durchaus passieren, dass seitens der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt wird. Werden Sie hingegen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, so beispielsweise im Falle einer Insolvenz, wird keine Sperrzeit gegen Sie verhängt.

Melden Sie sich schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit!

Sie erfahren von Ihrer bald anstehenden betriebsbedingten Kündigung oder haben Sie soeben erhalten? In diesem Falle sollten Sie schnellstmöglich reagieren und sich bei der örtlichen Agentur für Arbeit melden. Nur so ist sichergestellt, dass es zu keiner Unterbrechung kommt und Sie alsbald Ihr Arbeitslosengeld erhalten.

  • Haben Sie Ihre Kündigung erhalten, melden Sie sich schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend. Hierbei gilt eine Frist von drei Tagen (unbedingt einhalten!). Die Meldung kann telefonisch, vor Ort oder mittels Online-Formular erfolgen und sie darf nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen, sondern direkt nach Erhalt der Kündigung.
  • Sind Sie gemeldet und die Kündigungsfrist ist verstrichen, melden Sie sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit. Hierfür ist ein persönliches Gespräch erforderlich.
  • Sobald Sie gemeldet sind, können Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Hierfür liegen direkt bei der Agentur Formulare aus, alternativ ist eine Online-Meldung möglich. Achten Sie beim Antrag auf eine Frist von zwei bis drei Wochen.

Wir klären, ob Ihre Kündigung und der Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtens sind

Sie haben eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und Bedenken oder Komplikationen beim Arbeitslosengeld? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht von Stiehl & Schmitt stehen bei Fragen und Anregungen jederzeit unter der Telefonnummer (06221) 338 50-0 zur Verfügung. Oder aber Sie lassen uns eine E-Mail zukommen.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rohrbacher Straße 28
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