Arbeitsrecht
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Andreas Barmin
Rechtsanwalt
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Kathrin Schwab
Rechtsanwältin
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Kündigungsprobleme und Abfindungsfragen
Zentrales Problemfeld des Arbeitsrechtes und damit Schwerpunkt der Kanzlei Stiehl & Schmitt ist die Beratung und Vertretung bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Die Kanzlei verfügt über einen langjährigen Erfahrungsschatz sowohl in der Arbeitnehmervertretung als auch den Problemstellungen aus Arbeitgebersicht.
Die Handlungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten orientieren sich daran, ob ein Kleinbetrieb vorliegend ist oder aber Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht. Dieser setzt bei Betrieben mit mehr als 10 regelmäßig angestellten Mitarbeitern ein, wobei auch weiterhin Bestandsschutzregeln (ab 5 Mitarbeitern) existieren. Daneben besteht oftmals Sonderkündigungsschutz wie etwa durch eine vorliegende Schwerbehinderung, durch Mutterschutz oder durch Elternzeit.
Im Arbeitsrecht ist schnelles Handeln geboten; nach Ausspruch einer Kündigung verbleiben dem Arbeitnehmer lediglich 3 Wochen, um Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben. Andernfalls ist die Kündigung nicht mehr angreifbar, der Arbeitsplatz unwiederbringlich verloren.
Arbeitsstreitigkeiten werden oft im gegenseitigen Einvernehmen gelöst. Unsere Kanzlei setzt auf konstruktive Verhandlungen und ist stets bemüht, einen adäquaten Interessenausgleich zu erreichen. Dies geschieht in der Regel über Prozessvergleiche oder im außergerichtlichen Stadium über Aufhebungsverträge oder Abwicklungsverträge. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer meist eine Abfindung, das Kündigungsschutzgesetz spricht von Sozialabfindung.
Aufhebungsverträge bzw. Abwicklungsvereinbarungen
Zur Vermeidung von langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen setzt die Kanzlei Stiehl & Schmitt bevorzugt auf einvernehmliche, interessengerechte Lösungen wie Aufhebungsverträge, Abwicklungsverträge oder Prozessvergleiche.
Allesamt sind vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und müssen vom beiderseitigen Willen vollumfänglich getragen werden. Gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung, welche nach Monaten oder Jahren lediglich über Bestand oder Verlust des Arbeitsplatzes entscheidet, hat eine einvernehmliche vertragliche Lösung elementare Vorteile. Im Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder Prozessvergleich kann eine umfassende, frei ausgehandelte Lösung zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine gute Vereinbarung regelt neben dem Beendigungsdatum und der Höhe der Abfindung auch Probleme wie Vergütungsfragen z.B. Boni, 13. Gehalt, Freistellung, Dienstwagen, Altersvorsorge und nicht zu letzt die Frage des Arbeitszeugnisses.
Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Optimierungen bei Verlust des Arbeitsplatzes
Die bereits oben angesprochenen Vertragslösungen sollten auch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte im Auge behalten bzw. optimieren.
Steuerrechtliche Freibeträge existieren leider seit einigen Jahren nicht mehr. Der Abfindungsbetrag ist daher mit dem vollen individuellen Steuersatz zusätzlich zum laufenden Einkommen nach dem Zuflussprinzip zu versteuern. Steuerliche Erleichterungen sind im Einzelfall dennoch über die sog. „Fünftelregelung“ zu erreichen. Hier wird durch fiktive Verteilung des Abfindungsbetrages auf 5 Jahre die Progression der Steuertabelle abgefedert.
Sozialversicherungsrechtliche Probleme können auftreten durch Verhängung von Sperrzeiten durch das Arbeitsamt. Auch droht unter Umständen ein Ruhen des Arbeitslosengeldes; umgangssprachlich spricht man in diesem Zusammenhang von einer „Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld“. Hier ist anwaltliche Beratung und Erfahrung von Nöten. Das schnelle Akzeptieren eines Aufhebungsvertrages löst in aller Regel eine Sperrzeit aus, so dass 12 Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Kanzlei Stiehl & Schmitt unterstützt Sie bei der Vermeidung solcher Schäden und ist bestrebt, im Rahmen des gesetzlich Möglichen und Zulässigen Optimierungen zu verhandeln und vertraglich zu gestalten.
Gestaltung von Arbeitsverträgen
Schadenspotenziale können durch kluge Arbeitsvertragsgestaltung präventiv eingegrenzt werden. Für den Arbeitgeber zahlt es sich in der Regel aus, in die Vertragsgestaltung zu investieren.
Die Vertragsgestaltung ist keine Förmelei oder Wortklauberei; hier wird strategisch für das Unternehmen entschieden. Es werden elementare Fragestellungen aufgeworfen wie etwa:
Soll der Arbeitsvertrag unbefristet eingegangen werden oder sichere ich mich vor einem etwaig drohenden Kündigungsschutzprozess durch die Vereinbarung einer Befristung ab? Soll eine Probezeit vereinbart werden? Ist es unternehmensstrategisch besser über lange Kündigungsfristen die Arbeitnehmer zu binden, oder ist es für das Unternehmen klüger, im Kündigungsfalle die Lohfortzahlung über kurze gesetzliche Kündigungsfristen im Rahmen zu halten? Sind einzelne Arbeitnehmer so wichtig, dass ein Wettbewerbsverbot einen Wechsel zur Konkurrenz unterbinden sollte? Sollte im Unternehmen die Vergütung fix erfolgen oder bieten sich variable Lösungen über Boni oder Gewinnbeteiligungen an, was wiederum das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers senkt? Besteht Sicherungsbedarf über die Vereinbarung von Widerrufsvorbehalten, Freiwilligkeitsvorbehalten, Ausschlussklausel u.a.?
Wir beraten über Fragestellungen dieser Art über die juristische Sichtweise hinaus unternehmensbezogen.
Befristung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitsverträge sollten überprüft werden!
Die Möglichkeit, Arbeitsverträge zu befristen, wird durch den Gesetzgeber immer mehr erleichtert. Trotzdem unterliegt die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu befristen, noch immer zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen. Für den Arbeitgeber besteht hier erhebliches Fehlerpotential, das zu empfindlichen finanziellen Schäden führen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl arbeitsvertraglicher Befristungsabreden unerkannt unwirksam sind. Für die Wirksamkeit einer Befristungsabrede kommt es insbesondere sowohl auf die arbeitsvertragliche Gestaltung, als auch auf die von Beginn an richtige tatsächliche Handhabung im Unternehmen an. Zur Vermeidung einer von vornherein unwirksamen Befristung sollte sich rechtzeitig mit deren Voraussetzungen befasst werden. Bei einer unwirksamen Befristung ist ebenfalls ein schnelles Handeln zu empfehlen.
Gehalts- und Urlaubsfragen, Arbeitszeugnisse
Setzen Sie Ihr Recht durch!
Gehalts- und Urlaubsfragen sind klassische Problemfelder des Arbeitsrechtes. Regelungen über die Art und Weise der Lohnzahlung sind in mannigfaltiger Weise denkbar. Dies führt arbeitgeberseits zu einer Vielzahl von arbeitsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Dem Arbeitsvertrag ist hierbei ebenso große Aufmerksamkeit zu schenken wie eventuell anwendbaren Tarifverträgen. So enthalten durchdachte Verträge typischerweise Ausschlussklauseln, die zum Verfall eigentlich zustehender Lohnansprüche führen können und deren Wirksamkeit und Reichweite vom juristischen Laien oft nicht überblickt werden.
Das Urlaubsrecht ist vom Gesetzgeber sehr kompliziert ausgestaltet. Zudem gibt es gerade in diesem Bereich zahllose unterschiedliche und sich widersprechende Gerichtsurteile. So wurde etwa mit der viel diskutierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Übertragbarkeit des Urlaubsanspruches bei Krankheit diesbezüglich eine komplette Kehrtwende auch der deutschen Rechtsprechung eingeleitet. Hierbei geht es zum einen um die Höhe bzw. um den Bestand des Urlaubsanspruches an sich, zum anderen aber auch um die monetäre Abgeltung noch nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Gerade in Zeiten eines unsicheren Arbeitsmarktes sollte besonderes Augenmerk auf das Arbeitszeugnis gelegt werden, da ein solches Zeugnis nicht selten über die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers entscheidet. Das Verständnis für die hierzu entwickelte Codesprache ist unerlässlich. Gerne können Sie uns mit dem Entwerfen von Arbeitszeugnissen betrauen, aber auch mit deren kritischer Überprüfung und gegebenenfalls mit der gerichtlichen Vertretung in Streitfällen.
Insolvenzfragen und Forderungsanmeldungen:
Sichern Sie Ihre Ansprüche!
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer doppelt betroffen. Er wird zum einen entweder um seinen Arbeitsplatz fürchten müssen oder aber selber das Arbeitsverhältnis ohne sozialversicherungsrechtliche Nachteile beenden wollen. Zum anderen wird ihm regelmäßig der Lohn nicht mehr vollständig ausbezahlt werden.
Für Kündigungen im Insolvenzfall gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer spezialgesetzliche Regelungen. Um in dieser Situation den finanziellen Schaden möglichst klein zu halten, ist ein durchdachtes Vorgehen angesagt. Auch bei Lohnrückständen sollte rechtzeitig reagiert werden. Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens haben zwar die Möglichkeit, bei der zuständigen Agentur für Arbeit für einen Dreimonatszeitraum einen Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen. Dieser ist allerdings fristgebunden. Um den Bezug von Insolvenzgeld bzw. von Arbeitslosengeld I zu optimieren, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere finanzielle Forderungen gegen den Arbeitgeber sind beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Prozessvertretung und Auftrittsberechtigung bei allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Erreichen Sie ein optimales Ergebnis durch kompetente Vertretung!
Der Arbeitsprozess weist gegenüber dem Zivilprozess zahlreiche Besonderheiten auf. So ist etwa der streitigen mündlichen Verhandlung ein Termin zur Güteverhandlung vorgeschaltet. Ziel dieses Gütetermins ist die Beendigung des Verfahrens durch Vergleich. Ein solcher Gütetermin sollte nicht unterschätzt werden. Bereits in diesem Verfahrensstadium wird die Mehrzahl der Streitfälle abgeschlossen. Da hier typischerweise in sehr kurzer Zeit nicht nur der Rechtsstreit an sich, sondern auch sämtliche übrigen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche abgehandelt werden, ist zum Erreichen eines optimalen Ergebnisses eine anwaltliche Vertretung bereits hier ausdrücklich anzuraten.
Wir übernehmen gerne Ihre Prozessvertretung vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten sowie dem Bundesarbeitsgericht.