Gewerbesteuer

Ein Gewerbesteuerbescheid ist nicht immer einfach zu verstehen. Hier kann eine Gewerbesteuer-Beratung beim Anwalt für Gewerbesteuerrecht Klarheit schaffen. Auch bei der Gewerbesteuererklärung kann er unterstützen.

Die Besteuerung von Gewerbebetrieben mit der Gewerbesteuer ist eine spezielle steuerrechtliche Materie. Mit ihrer komplexen Ausgestaltung über den Gewerbesteuermessbetrag und unterschiedliche Hebesätze der jeweiligen Gemeinde entzieht sich die Gewerbesteuer einer einfachen Interpretation. Die Berechnung der Gewerbesteuer ist deshalb nicht immer nachzuvollziehen. Für Gewerbebetriebe ist diese Steuerart ein wichtiges Thema. Die kompetente gewerbesteuerrechtliche Beratung der Unternehmen sorgt von Anfang an für die notwendige Rechtssicherheit und die Möglichkeit, fehlerhafte Berechnungen schnell zu erkennen.

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Wir sind als Rechtsanwälte im Gewerbesteuerrecht in diesem Bereich spezialisiert. Zögern Sie nicht, unsere Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn sich Probleme im Bereich Gewerbesteuer ergeben. Insbesondere wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides haben, vereinbaren Sie mit Blick auf laufende Fristen noch heute einen Termin in der Kanzlei Stiehl & Schmitt in Heidelberg.


Gewerbesteuer und Gewerbesteuerrecht

Besteuert wird die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs. Exakt gesprochen ist die Gewerbesteuer eine Gewerbeertragssteuer. Wer zahlt Gewerbesteuer? Besteuert werden Gewerbebetriebe. Gewerbesteuer kann Einzelunternehmen und Personengesellschaften betreffen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Kapitalgesellschaften unterliegen bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Steuer.

Für Unternehmen ergeben sich im Zusammenhang mit dem Gewerbesteuerrecht häufig viele Fragen. Die wichtigste ist diese: Ab wann muss man Gewerbesteuer zahlen? Die Frage hat unterschiedliche Antworten. Sie lässt sich einerseits auf die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit beziehen. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften von diesem Zeitpunkt an. Bei den Kapitalgesellschaften zählt dagegen als Anknüpfungspunkt die Eintragung in das Handelsregister.

Weiterhin ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR zu berücksichtigen. Eine Gewerbesteuererklärung müssen diese Unternehmen erst abgeben, wenn der dem gewerbesteuerrechtlichen Berechnungsschema ermittelte Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Abzügen den Freibetrag überschreitet.

Kapitalgesellschaften sind dagegen immer zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet, sofern sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind.

Ihr Anwalt für Gewerbesteuerrecht kann Ihnen das System der Berechnung erklären und mit Ihnen gemeinsam ermitteln, ob Sie etwa als Einzelunternehmen eine Steuererklärung abgeben müssen.

Wichtig zu wissen: Die Gewerbesteuer ist die dominierende Einnahmequelle für die Gemeinden. Die Steuersätze (Hebesätze) können sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Die Gewerbesteuer-Höhe ist nicht überall identisch. Das Minimum des Hebesatzes liegt bei 200%. Es kann mit Blick auf das Gewerbesteuerrecht eine wichtige strategische Entscheidung sein, wo ein neu entstehendes Unternehmen seinen Standort begründet. Sehen Sie uns auch als Ansprechpartner für strategische Überlegungen dieser Art.

Typische Gewerbesteuerprobleme und Fragen

Für steuerrechtliche Laien erweist sich das Verfahren im Gewerbesteuerrecht als komplex. Fragen entstehen vielfach zur Aufnahme oder Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit, an die die Gewerbesteuerpflicht anknüpft. Ebenso sind Zuständigkeiten bei der Gewerbesteuer nicht immer leicht nachzuvollziehen.

Wenn Sie etwa Einzelunternehmer mit einer gewerblichen Tätigkeit sind, wird die Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer vorgenommen. Das bedeutet für Sie: Ihr zuständiges Finanzamt erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid. Die Gemeinde, in der Sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit ansässig sind, erlässt auf dieser Basis den Gewerbesteuerbescheid. Wenn Sie jetzt Zweifel an der Rechtmäßigkeit beider Bescheide haben, müssen Sie mit einem Einspruch beim Finanzamt gegen den Gewerbesteuermessbescheid vorgehen und bei der Gemeinde einen Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid einlegen.

Die Rechtsbehelfssituation ist in diesem Fall sehr komplex. So werden Gewerbesteuerbescheide gerichtlich vor den Verwaltungsgerichten angegriffen, während für Klagen gegen den Steuermessbescheid das Finanzgericht zuständig ist. Lassen Sie sich von uns als Anwalt für Gewerbesteuerrecht in Heidelberg dabei unterstützen, die richtigen Adressaten der Rechtsbehelfe anzusprechen und fristgerecht Widerspruch/Einspruch einzulegen.

Wenn Sie uns nach Erhalt von Bescheiden zeitnah einbeziehen, denken Sie daran, dass für alle Rechtsbehelfe Fristen zu beachten sind. Im Idealfall suchen Sie unverzüglich gewerbesteuerrechtliche Beratung bei uns, wenn Sie einen Bescheid prüfen lassen möchten.

Das Berechnungsschema bei der Gewerbesteuer

In aller Kürze möchten wir Ihnen einen Überblick über das Berechnungsschema im Gewerbesteuerrecht geben:

Grundlage für die Steuererhebung ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz. Als Einzelunternehmen/Personengesellschaft errechnet sich der Gewinn nach dem Einkommensteuerrecht, bei Kapitalgesellschaften ist die Grundlage das Körperschaftsteuergesetz.

Zu diesem Gewinn werden Hinzurechnungen addiert und Kürzungen davon abgezogen. Es ergibt sich der Gewerbeertrag vor Verlustabzug. Von ihm kann der Gewerbeverlust aus Vorjahren abgezogen werden. In der nächsten Stufe steht der Gewerbeertrag. Er wird auf volle 100 EUR abgerundet. Abgezogen wird noch der Freibetrag von 24.500 EUR für Einzelunternehmen/Personengesellschaften und 5000 EUR für juristische Personen des Privatrechts wie Vereine.

Nach diesem Schritt ergibt sich der Gewerbeertrag, der mit der Steuermesszahl (derzeit 3,5 %) multipliziert wird. Der sich daraus ergebende Steuermessbescheid-Betrag wird mit dem spezifischen Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Jetzt steht unter dem Strich die festzusetzende Gewerbesteuer, von der noch die Vorauszahlungen abgezogen werden.

Der Betriebsausgabenabzug

Wenig verständlich ist im Gewerbesteuerrecht die Frage der Betriebsausgaben. Bei der Gewerbesteuer der GmbH können Sie die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Es handelt sich für Sie um nicht abziehbare Betriebsausgaben. Dagegen dürfen Sie die Gewerbesteuer als Einzelunternehmer oder Teil einer Personengesellschaft auf Ihre Einkommensteuer anrechnen.

Einzelunternehmen/Personengesellschaften werden durch diese Anrechenbarkeit regelmäßig erst ab etwa einem Hebesatz von 420% tatsächlich belastet.

Auch diese Berechnungen können in die strategischen Überlegungen zur Standortwahl, Rechtsform und strategischen Ausrichtung eines Unternehmens einfließen. Deshalb ist es insbesondere bei der Gründung eines Unternehmens empfehlenswert, bei uns eine gewerbesteuerrechtliche Beratung für Unternehmen in Anspruch zu nehmen.

Es ist wichtig, dass Sie sich als Gründer von Beginn an mit dem Thema Gewerbesteuer auseinandersetzen. Wir freuen uns, Sie bei Konzeption, Gründung und im laufenden Betrieb zum Thema Gewerbesteuer rechtlich zu begleiten.

Kontaktieren Sie uns!

Gewerbesteuerrecht stellt selbst Experten vor Herausforderungen. Seien Sie sich dieser Tatsache bewusst und betrachten Sie uns als ersten Ansprechpartner in dieser komplexen steuerrechtlichen Materie. Im Raum Heidelberg und darüber hinaus stehen wir Ihnen mit langjähriger Erfahrung sowie unserer Beratungskompetenz jederzeit auch mit einem kurzfristigen Termin zur Verfügung.

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