Betriebsbedingte Kündigung - besondere Einzelfälle
Über die grundsätzlichen Voraussetzungen bei betriebsbedingter Kündigung hinaus müssen in besonderen Situationen wie beispielsweise Krankheit oder Schwerbehinderung des Arbeitnehmers weitere spezifische Regeln beachtet werden. Genaues Hinschauen erfordern auch Beschäftigungsverhältnisse in der Probezeit, solche mit älteren Arbeitnehmern, mit Schwangeren oder Eltern in Elternzeit.
Betriebsbedingte Kündigung - Probezeit
Noch in der Probezeit - wie steht es da mit der betriebsbedingten Kündigung? Wer gerade die Probezeit bei seinem neuen Arbeitgeber durchläuft, kann sich nicht auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung. Das gilt gleichermaßen für den Fall der betriebsbedingten Kündigung. Eine Ausnahme macht lediglich das Mutterschutzgesetz, welches Schwangere auch in der Probezeit vor einer Kündigung bewahrt. Dieser besondere Schutz ist jedoch zeitlich begrenzt, sodass letztlich eine betriebsbedingte Kündigung durchgesetzt werden kann. Wegen der genauen Berechnung der einzuhaltenden Fristen empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Betriebsbedingte Kündigung - Elternzeit
Die Elternzeit gewährt Arbeitnehmern selbst bei betriebsbedingten Kündigungen einen erhöhten Schutz. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gelten sehr strenge Voraussetzungen. Die Rechtsprechung hat aktuell bestätigt, dass im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zu prüfen ist, ob für den/die betroffenen Arbeitnehmer/in nach Ablauf der Elternzeit ein Arbeitsplatz vorhanden sein könnte. Es genügt nicht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Kündigung entfallen ist. Erhalten Sie also während Ihrer Elternzeit eine betriebsbedingte Kündigung, lohnt es sich in jedem Fall, kurzfristig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Nach der Elternzeit endet der besondere Schutz für die betroffenen Mütter und Väter.
Betriebsbedingte Kündigung während Krankheit
Es klingt plausibel: wer krank ist, kann nicht gekündigt werden. Arbeitsrechtlich hat diese Auffassung keinen Bestand. Krankheit schützt nicht grundsätzlich vor Kündigung, auch nicht vor der betriebsbedingten. Wenn der Arbeitgeber die sonstigen Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung nachweisen kann, genügt Krankheit als Grund nicht, diese Kündigung unwirksam werden zu lassen. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine nachvollziehbare Sozialauswahl zu treffen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, die angewendeten Kriterien fachanwaltlich prüfen zu lassen. Auch bei der Verhandlung über die Höhe einer eventuelle Abfindung kann eine Erkrankung, welche die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erschwert, eine Rolle spielen.
Betriebsbedingte Kündigung Schwerbehinderter
Auf einen besonders ausgeprägten Kündigungsschutz können sich Schwerbehinderte normalerweise im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses stützen. So müssen regelmäßig Betriebsrat und Integrationsamt eingeschaltet werden. Für den Fall der betriebsbedingten Kündigung gilt dies aber nicht grenzenlos. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Organisationsfreiheit nachvollziehbar den Wegfall des entsprechenden Arbeitsplatzes darlegt, wird die Schwerbehinderung wohl bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden. Einen kompletten Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet das aber nicht. Auch ein erhöhter Schutz durch tarifvertragliche Regelungen verhindert die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung Schwerbehinderter dann nicht, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich festgestellt hat.
Betriebsbedingte Kündigung älterer Arbeitnehmer
Fragen Sie sich, ob Sie ein älterer Arbeitnehmer sind? Eine gesetzliche Altersfestlegung dafür gibt es nicht. In Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen sind damit meist Beschäftigte über ab 55 Jahren gemeint. Anders als bei Schwangeren oder Schwerbehinderten ist man als älterer Arbeitnehmer im normalen Beschäftigtenverhältnis nicht besser gestellt, was den Kündigungsschutz angeht. Das gilt gleichermaßen für die betriebsbedingte Kündigung. Die erwähnten Tarifverträge sichern älteren Arbeitnehmern häufig günstige Bedingungen in Form von Altersteilzeitregelungen. Auch ohne Tarifbindung haben ältere Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen meist größere Chancen, nicht zu den Entlassenen zu gehören. So zählt die Dauer der Betriebszugehörigkeit zusammen mit Alter, Familienstand und etwaigen Unterhaltsverpflichtungen zu den zu gewichtenden Kriterien. Im konkreten Fall sollten Sie erfahrene Anwälte zu Rate ziehen, der alle Details der arbeitsrechtlichen Vorschriften prüft.