Erbschaftsteuer - heute daran denken und für morgen optimal gestalten

Nicht alle Erblasser beziehen das Thema Erbschaftsteuer in ihre letztwilligen Verfügungen ein. Hier droht manche böse Überraschung für die Erben. Dabei sind Gestaltungen möglich, die allen Beteiligten mehr Freude machen.

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Eine frühzeitige Beratung zur Erbschaftsteuer vermeidet Belastungen für die Erben, die diese nicht bewältigen können. In der Kanzlei Stiehl & Schmitt in Heidelberg steht Ihnen ein erfahrener Anwalt für Erbschaftsteuerrecht zur Verfügung. Denken Sie bei der Erbschaftsteuer und beim jeweiligen Freibetrag nicht in Jahren, sondern in Jahrzehnten. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin in unserer Kanzlei.


Die Erbschaftsteuer und ihr System

Der Fiskus besteuert den Übergang von Vermögenswerten von einer verstorbenen Person auf deren Erben ebenso wie Schenkungen unter Lebenden. Bei der Erbschaftsteuer sind Schenkung und Erbfall miteinander verbunden. Deshalb ist der Anwalt für Erbschaftsteuerrecht ebenso Ihr Ansprechpartner und Anwalt für Schenkungsteuerrecht. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich an diesen Faktoren aus:

  • Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker. Er ist maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte von drei Steuerklassen mit einem bestimmten Steuerfreibetrag.
  • Höhe der Erbschaft/Schenkung.

Alles, was über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht, unterfällt der Steuer. Dabei wird der jeweiligen Steuerklasse und einem bestimmten Wert des Erbes/der Schenkung ein Steuersatz zwischen 7 % und 50 % zugeordnet.

Das Erbschaftsteuersystem in der Praxis

Die Systematik wird an einem Beispiel deutlich: Der Erblasser E vererbt seiner Tochter T eine Immobilie, im Wert von 450.000 EUR. Als Tochter wird T bei der Erbschaftsteuer für Kinder in die Steuerklasse I eingeordnet. Ihr steht ein Freibetrag von 400.000 EUR zu. Auf die restlichen 50.000 entfällt Steuer.

Vererbt der kinderlose und unverheiratete E die Immobilie seiner Lebenspartnerin L, wird diese in die Steuerklasse III eingeordnet. Ihr steht nur ein Freibetrag von 20.000 EUR zu. 430.000 EUR müssen versteuert werden.

Gerade bei hohen Werten des Erbes/der Schenkung können erhebliche steuerliche Belastungen auf Erben/Beschenkte zukommen. Hier wird nicht selten die Frage gestellt, ob sich Erbschaftsteuer umgehen lässt. Eine echte Umgehung der Steuer ist nicht möglich. Jedoch lassen sich besonders unter Ehepartnern und im Familienkreis steuerlich vorteilhafte Gestaltungen unter Ausnutzung der Freibeträge konzipieren. Hier ist vorrangig zu sehen, dass der Freibetrag alle zehn Jahre erneut berücksichtigt werden kann. An dieser Stelle weisen wir deshalb nochmals darauf hin, dass die rechtzeitige Beschäftigung mit dem Thema Erbschaftsteuer sinnvoll und empfehlenswert ist. Wir messen diesem Aspekt in unserer Beratung zur Erbschaftsteuer besondere Bedeutung zu.

Erbschaftsteuer und Ehepartner

Ehegatten werden bei der Erbschaftsteuer privilegiert. Sie haben in der Steuerklasse I den höchsten Freibetrag von jeweils 500.000 EUR. Es kann jedoch Fälle geben, in denen selbst dieser Freibetrag nicht ausreicht, um eine steuergünstige Gestaltung für den überlebenden Ehepartner zu erreichen. In diesen Fällen wird die sogenannte Güterstandsschaukel interessant. Durch mehrfachen Wechsel des Güterstandes zwischen Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft kann bei Schenkungen unter den Ehepartnern eine steuergünstige Gestaltung erreicht werden. Dabei nutzen die Eheleute die gesetzliche Regelung, dass beim Zugewinnausgleich die Hälfte des Zugewinns steuerfrei auf den anderen Ehepartner übertragen werden kann. Die Güterstandsschaukel ist für Ehepartner interessant, bei denen es um Vermögenswerte geht, die auch noch den Freibetrag von 500.000 EUR übersteigen. Erfahren Sie mehr zu den Details der Güterstandsschaukel in einer individuellen Beratung.

Von der steuerlichen Seite betrachtet, kann der Güterstand insgesamt interessant sein. Er sollte ein Aspekt sein, der auch bei der Gestaltung von Berliner Testamenten eine Rolle spielt, mit denen sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Ihr Anwalt für Erbschaftsteuerrecht berücksichtigt bei seiner Beratung zur Erbschaftsteuer und Gestaltung von Testament/Erbvertrag sämtliche Aspekte der erbrechtlichen Gesetzgebung. Der Freibetrag für den Ehegatten kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.

Erbschaftsteuer und Kinder

Für Kinder gilt ein Freibetrag in der Steuerklasse I von 400.000 EUR. Bei einer langfristigen erbrechtlichen Gestaltung kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden. Alle zehn Jahre steht er erneut zur Verfügung. Eine Strategie, die Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt für Erbschaftsteuerrecht und Erbrecht entwickeln, kann unter diesem Gesichtspunkt eine sehr langfristige Angelegenheit sein.

Erbschaftsteuer und Erbengemeinschaft

Wir empfehlen unseren Mandanten, bei mehreren potenziellen Erben unbedingt ein Testament zu errichten oder mit einzelnen/allen Beteiligten einen Erbvertrag zu schließen. Ungeregelte Erbfälle münden häufig in eine Erbengemeinschaft. Diese rechtliche Zwangsgemeinschaft ist unter verschiedenen Aspekten herausfordernd für die beteiligten Erben. Gehören Immobilien zum Erbe, ergeben sich viele Probleme daraus, dass die Erbengemeinschaft die Immobilie bis zur Erbauseinandersetzung verwalten muss. Unfrieden und Streitigkeiten sind bei Erbengemeinschaften eher die Regel als die Ausnahme. Ersparen Sie Ihren Erben diese Probleme und ebenso steuerliche Überraschungen, indem Sie letztwillige Verfügungen und Zuwendungen unter Lebenden nicht zuletzt unter dem Aspekt der Erbschaftsteuer betrachten.

Sie haben Fragen zu diesen Themen? Gerne!

Wir beraten Sie gerne zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten rund um das Thema der vorweggenommenen Erbfolge und zur steueroptimierten Vermögensübertragung unter Ehegatten. Dazu nehmen wir eine steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen nach dem Bewertungsgesetz vor und klären über die Möglichkeit eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts auf. Stets mit im Blick haben wir Steuerbefreiungen, wie etwa das Familienwohnheimprivileg. Gerne sind wir Ihnen bei der Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung behilflich.

Wir begleiten Sie bei den Formalien der Erbschaftsteuererklärung und bei möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zur Erbschaftsteuer. Als Erblasser behalten Sie bitte im Blick, dass eine steuerlich günstige Gestaltung im Erbrecht eine eher langfristige Planung und Schenkungen zu Lebzeiten erfordern kann. Vereinbaren Sie jetzt einen ersten Beratungstermin im Erbschaftsteuerrecht.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rohrbacher Straße 28
D-69115 Heidelberg

Telefon:(06221) 338 50-0
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