Im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung wünschen Arbeitnehmer die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Hierfür gibt es gesetzliche Regelungen, die sowohl die allgemeine Ausstellung an sich als auch den Inhalt betreffen. Haben Sie Bedenken bezüglich des Inhaltes oder Ihr ehemaliger Arbeitgeber weigert sich, ein Arbeitszeugnis auszustellen? In diesem Falle sind wir für Sie da und bieten eine rechtliche Beratung an.
Hierzu rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer (06221) 338 50-0 an oder senden uns eine E-Mail. Anschließend kümmern wir uns schnellstmöglich um Ihren Fall.
Haben Angestellte das Recht auf ein Arbeitszeugnis?
Wird Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und damit das Arbeitsverhältnis beendet, ist die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sofort fällig. Allerspätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist sind Sie also dazu berechtigt, ein vollständiges Endzeugnis anzufordern, in dem alle Leistungen und Ihr Verhalten aufgeführt sind und erklärt werden.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, bereits nach Erhalt der Kündigung ein Arbeitszeugnis anzufordern. Dann ist auch von einem sogenannten Zwischenzeugnis die Rede, was sich der Arbeitgeber vorbehalten kann. Es ist dafür gedacht, falls es im späteren Verlauf zu Änderungen kommen sollte.
In welcher Form muss ein Arbeitszeugnis vorliegen?
Ein Arbeitszeugnis darf ausschließlich schriftlich erteilt sein und muss unterschrieben werden.
Dabei gelten folgende wichtige formale Punkte:
- Das Zeugnis ist auf einem Firmenbogen geschrieben
- Das Ausstellungsdatum ist klar ersichtlich und vom Aussteller persönlich unterschrieben. Zudem darf die Unterschrift nicht mit Bleistift erfolgen.
- Wird ein Zeugnis korrigiert bzw. berichtigt, muss die neue Version auf das ursprüngliche Ausstallungsdatum zurückdatiert werden
- Das Zeugnis muss einwandfrei sauber sein (Flecken und Knicke sind ungültig)
- Alle Formulierungen müssen klar verständlich und deutlich leserlich sein. Zudem dürfen sie keine Rechtschreibfehler enthalten.
Einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis?
Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses ist grundsätzlich zwischen einem einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnis zu unterscheiden.
Einfaches Arbeitszeugnis
- Erfüllt alle gesetzlich geregelten Mindestanforderungen, die in § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO festgelegt sind
- Hierbei gelten Angaben wie:
- Art und Dauer der Beschäftigung
- Name und Vorname
- Beruf des Arbeitnehmers
- Zudem dient das einfache Arbeitszeugnis als Nachweis einer Beschäftigung und ist als eine Art Bescheinigung anzusehen
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
- Hierin wird seitens des Arbeitgebers die Arbeitsleistung mitsamt aller Qualifikationen erwähnt. Auch das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers ist aufgeführt.
- Mit dabei sind also auch Beurteilungen zur Arbeitsleistung und zum Arbeitsverhalten. Sie müssen den Tatsachen entsprechen.
- Es dürfen keine Auslassungen enthalten sein, an dessen Stelle der Leser eine positive Erwähnung erwartet.
- In einem qualifizierten Arbeitszeugnis ist es zudem gestattet, dass Formulierungen und die Wortwahl einem Tadel gleichen.
Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend und wahrheitsgemäß formuliert sein
Auch bei den Formulierungen in einem Arbeitszeugnis gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. So müssen die enthaltenen Formulierungen wohlwollend und wahrheitsgemäß ausfallen.
Wohlwollend bedeutet: Alle Angaben im Arbeitszeugnis müssen wohlwollend formuliert sein. Sie dürfen den gekündigten Arbeitnehmer in einer weiteren beruflichen Zukunft also nicht einschränken, sodass er nur erschwert vorankommt.
Schadensersatz bei fehlendem Arbeitszeugnis oder verspäteter Abgabe
Jeder Arbeitgeber unterliegt einer Zeugnispflicht. Wird sie verletzt, muss er dem geschädigten Arbeitnehmer Schadensersatz leisten. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitszeugnis verspätet abgegeben wird, oder aber die Erstellung in der falschen Form erfolgt.
Erhält der gekündigte Arbeitnehmer nicht rechtzeitig sein Arbeitszeugnis, besteht die Chance in der Zukunft keinen Arbeitsplatz zu finden. Dadurch entsteht möglicherweise ein Verdienstausfall mit unangenehmen Konsequenzen.
Möchten Sie in diesem Falle Anspruch auf Schadensersatz stellen, müssen Sie nachweisen können, dass Sie ein potenzieller neuer Arbeitgeber einstellen wollte. Nur so ist der Anspruch wirksam.
Jetzt Kontakt aufnehmen und Termin vereinbaren!
Sie haben kein Arbeitszeugnis erhalten oder es ist inhaltlich/formal falsch? In diesem Falle bieten wir Ihnen gerne unsere rechtliche Hilfe an. Kontaktieren Sie uns noch heute unter der Telefonnummer (06221) 338 50-0, um einen Termin zu vereinbaren. Alternativ lassen Sie uns einfach eine E-Mail zukommen.
Wir sind jederzeit für Sie da!