Testierfreiheit - Was steckt hinter dem erbrechtlichen Begriff?

Im Zivilrecht herrscht das Prinzip der Privatautonomie vor. Dies bedeutet, dass jeder Mensch seine privatrechtlichen Belange grundsätzlich selbstständig und frei regeln kann. So darf eine Person etwa ihre Vertragspartner frei wählen, Verträge nach den eigenen Vorstellungen gestalten und diese auch wieder beenden. Ausfluss der Privatautonomie ist etwa auch die Möglichkeit, Eigentum zu übertragen, einer Vereinigung beizutreten, eine Ehe zu schließen oder sein Vermögen an einen ausgewählten Personenkreis zu vererben. Letzteres wird auch als Testierfreiheit bezeichnet. Der Zustand der uneingeschränkten Privatautonomie ist jedoch in der Realität nicht immer durchsetzbar. Denn der Gesetzgeber hat zahlreiche Einschränkungen vorgenommen, um schwächere Parteien zu schützen. Beispiele hierfür sind etwa Form- und Fristzwänge. Zudem können Klauseln eines Vertrages unter Umständen einer AGB-Kontrolle unterzogen werden, so dass etwa solche vertragliche Regelungen unwirksam sind, die einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Auch werden beispielsweise Minderjährige oder Verbraucher durch zahlreiche Normen in besonderer Weise geschützt, da sie oftmals finanziell oder aufgrund eines geringeren rechtlichen Wissensstandes schlechter gestellt sind als ihre Vertragspartner. Auch die Testierfreiheit gilt nicht uneingeschränkt, obwohl oftmals nur eine Person die Verfügung von Todes wegen verfasst und somit zunächst kein wirtschaftliches oder wissenstechnisches Ungleichgewicht entsteht. Wird jedoch ein Berliner Testament verfasst oder ein Erbvertrag geschlossen, sieht dies schon wieder anders aus. Zudem sind einige Personen im Umkreis des Erblassers nicht vollumfänglich vom Vermögen ausschließbar.

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Was bedeutet Testierfreiheit?

Wie bereits oben angedeutet, geht es bei der Testierfreiheit als Ausfluss der Privatautonomie darum, dass eine Person ihr Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen grundsätzlich an jede beliebige von ihr ausgewählte Person vererben darf. Diese Freiheit ist sowohl im Grundgesetz in Artikel 14 als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1937, 1939 und 1941 BGB festgehalten. Hierbei ist der Erblasser grundsätzlich frei darin, wen er beerbt oder enterbt. Zudem kann er lediglich eine Person als Erben bestimmen oder einen großen Personenkreis. Auch ihm gänzlich unbekannte Personen oder Vereine darf er in sein Testament aufnehmen. Es ist ihm zudem überlassen, welchen Betrag, welche Gegenstände oder Immobilien er an welche Person vermacht. Er kann seinen letzten Willen zudem mit einer Auflage versehen und die Erben somit zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Typische Beispiele hierfür sind die Übernahme der Grabpflege oder die Versorgung des Haustieres des Erblassers nach dessen Tod. Erst wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, der Erblasser also keine eigenständige Entscheidung bezüglich seines Nachlasses getroffen hat, kommt die sogenannte gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Hierdurch wird das Vermögen des Verstorbenen an einen bestimmten Personenkreis übertragen. Hierzu gehören etwa die Erben erster Ordnung, also beispielsweise die Kinder oder Enkel des Erblassers.

Welche Grenzen gibt es bei der Testierfreiheit?

Eine Person genießt beim Verfassen des letzten Willens also große Freiheiten, ist auf der anderen Seite jedoch auch durch einige Regelungen im Erbrecht eingeschränkt. Zunächst muss der Erblasser auf die im Gesetz festgelegten Formen der Verfügung von Todes wegen zurückgreifen. Er muss also ein Testament privatschriftlich oder zur Niederschrift beim Notar verfassen oder einen Erbvertrag aufsetzen lassen. Eine besondere Form des Testamentes ist des Weiteren das Berliner Testament, welches oftmals den Nachlass von Eheleuten regelt. Bei allen Varianten des letzten Willens sind genaue Formvorschriften einzuhalten. So muss etwa der Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden. Im Falle eines Testamentes darf dieses nicht mit dem Computer geschrieben oder am Telefon weitergegeben werden. Darüber hinaus wird die Testierfreiheit durch den sogenannten Pflichtteil eingeschränkt. Dies bedeutet, dass bestimmte Personen nicht vollständig vom Nachlass des Erblassers ausgeschlossen werden können, auch wenn dieser sie enterbt hat. Der Pflichtteil steht gemäß § 2303 BGB den Kindern sowie dem Ehegatten des Verstorbenen zu. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich im Falle der Kinder auf die Hälfte des Betrages, welchen diese im Falle einer gesetzlichen Erbfolge erhalten hätten. Eine weitere Einschränkung erfährt die Testierfreiheit durch die Erbschaftssteuer. Denn ab einem gewissen Betrag erhält der Staat einen bestimmten Prozentsatz des vererbten Vermögens, auch wenn der Erblasser dies in seinem Testament ausdrücklich ausgeschlossen hat. Eine genaue Darstellung der Erbschaftssteuer sowie des Plichtteilsrechts erhalten Sie in unserer Kanzlei.

STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Wir beantworten alle wichtigen Fragen zum Erbrecht

Trotz einer grundrechtlich verankerten Testierfreiheit ist das Verfassen des letzten Willens also an bestimmte Rahmenbedingungen geknüpft und nicht ganz so einfach zu bewältigen. Aus diesem Grund befassen sich in unserer Kanzlei "STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" gleich drei Fachanwälte für Erbrecht mit Verfügungen von Todes wegen sowie zahlreichen weiteren erbrechtlichen Fragestellungen. Ein Fachanwalt für Erbrecht beschäftigt sich in der beruflichen Praxis und Theorie vordergründig mit Fragen dieses Rechtsgebietes und verfügt daher über einen großen erbrechtlichen Erfahrungsschatz. Regelmäßige Fortbildungen und Lehrgänge sorgen zudem dafür, dass unsere Erbrechtsexperten der STIEHL & SCHMITT Heidelberger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH stets auf dem neusten Stand der relevanten Gesetzgebung sowie Rechtsprechung sind. Falls Sie also daran denken, ein Testament aufzusetzen, einen Erbvertrag abschließen möchten oder eine andere erbrechtliche Frage haben, so vereinbaren Sie gerne einen Termin mit einem unserer Fachanwälte und lassen Sie sich ausführlich beraten.

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